Rechtsanwalt Stefan Harmuth - Baurecht Deutschlandweit!



Öffentliches Baurecht



Das öffentliche Baurecht gliedert sich in verschiedene Rechtsgebiete auf, so z.B. das Bauordnungsrecht, welches als Landesrecht in den Bauordnungen der Bundesländer normiert ist, das Bauplanungsrecht als Bestandteil des Baugesetzbuches, das Vergaberecht nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) Teil A, welches allerdings teilweise auch privatrechtlich ausgestaltet ist, das ebenfalls im Baugesetzbuch enthaltene Raumordnungsrecht, das Bodenordnungsrecht, das Städteplanungsrecht, das Denkmalschutzrecht pp..

In der anwaltlichen Praxis haben die beiden erstgenannten Rechtsgebiete besondere Relevanz, weil sie den im Baurecht wichtigsten Verwaltungsakt, die Baugenehmigung, betreffen. Im Rahmen der Genehmigungserteilung ist behördlicherseits die Deckung des Bauvorhabens mit den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen. Häufig beginnt das anwaltliche Mandat mit dem Widerspruch gegen eine abgelehnte oder nur unter Auflagen erteilte Baugenehmigung, wobei oftmals das öffentlich-rechtliche Nachbarrecht eine bedeutende Rolle spielt, nämlich dergestalt, daß nachbarliche Einwendungen zur vollständigen oder teilweisen Versagung der Baugenehmigung führen. Die bauordnungsrechtlichen Normen haben in großen Teilen drittschützenden (insbesondere die Grundstücksnachbarn schützenden) Charakter.

Sollte in diesem Zusammenhang Konfliktpotential bestehen, wird bereits der umsichtige Architekt den Bauherrn darauf hinweisen, wodurch bereits die Brücke zum Privaten Baurecht gebaut wird. Die Übergänge sind teilweise fließend. Häufig korrespondieren im öffentlichen Recht ausgetragene Rechtsstreitigkeiten über die Genehmigungsfertigkeit von Bauvorhaben auf zivilrechtlicher Seite mit Schadensersatzforderungen unter den Beteiligten. Daher hat der im Baurecht tätige Anwalt oftmals auch eine vermittelnde Funktion: Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten sind wegen deren Auslastung häufig zeitaufwendig und nicht zuletzt kostenintensiv (Rechtsschutz gibt es hierfür außerdem nicht).

Daher ist ein in diesem Rahmen viel zu wenig genutztes Instrument zu empfehlen: die Mediation. Übersetzt bedeutet dieser Begriff nichts anderes als Vermittlung. Der von zwei sich streitenden Parteien außergerichtlich mit der Vermittlung beauftragte Rechtsanwalt erstellt ein Rechtsgutachten und versucht, auf der Basis dieses Gutachtens anhand der auf beiden Seiten festgestellten Prozeßrisiken eine für beide Parteien tragfähige, mit dem Recht in Einklang stehende Lösung zu erarbeiten. Das spart Zeit und Geld (nur ein beteiligter Anwalt, kein kostenintensiver und zeitraubender Rechtsstreit). Zudem ist das Prozeßrisiko von den Parteien genommen (weder muß man sich vor weiteren Kosten, noch vor einer weiteren gerichtlichen Instanz fürchten). Die Mediation ist ein in den USA weit verbreitetes, hierzulande noch im Kommen begriffenes Rechtsinstrument, das sich aus o.g. Gründen immer größer werdender Beliebtheit erfreut. Auch in anderen Rechtsgebieten ist vielfach dazu zu raten. In Anspruch genommen wird die Mediation in erster Linie von prozeßerfahrenen Parteien, die aufgrund früherer negativer Erfahrungen inzwischen gelernt haben, daß ein rechtzeitiges Nachgeben unter Verzicht auf den "totalen" Erfolg oftmals die wirtschaftlichere und beständigste Lösung ist.

Stefan Harmuth