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Privates Baurecht |
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Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen der am Bau beteiligten Privatrechtssubjekte, nämlich Bauherr, Bauträger, Bauunternehmer, Architekt, Bauhandwerker pp.. Größte Relevanz haben in diesem Zusammenhang das Werkvertragsrecht unter Einschluß der Vorschriften der VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B), das Architektenrecht, das Baugewerberecht, Bauträgerrecht usw.. |
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Ein Großteil der im Privaten Baurecht ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten hat mit Baumängeln zu tun. Da Bauvorhaben zu den kostenträchtigsten Investitionen überhaupt gehören, ist die Toleranz meistens recht gering ausgebildet. Verständlich: Derjenige, der viele hunderttausend oder millionen DM ausgegeben hat, erwartet bei der Gegenleistung einen gewissen Grad an Perfektion. Daß unter Beteiligung zahlreicher Menschen bei der Errichtung dieser Grad der Perfektion selten erreicht wird, ist einleuchtend. Daher sind Konflikte häufig vorprogrammiert. Wer dann versucht, seine Ansprüche - lediglich mit dtv-Textausgaben der betreffenden Gesetze bewaffnet - durchzusetzen, muß scheitern. In diesem Rechtsgebiet muß der juristische Laie, um überhaupt Erfolgsaussichten zu haben, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Der mehrstufige Aufbau des Werkvertragsrechts mit seiner schwankenden Beweislastverteilung und umfangreicher hierzu immer wieder ergehender Judikatur ist für den Laien genausowenig überschaubar wie die komplex und für den Außenstehenden undurchsichtig aufgebaute HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). In diesem Rechtsgebiet lohnt sich der Weg zum Rechtsanwalt allemal. Das Ärgernis: Rechtsstreitigkeiten wegen Neubauten oder genehmigungspflichter baulicher Veränderungen unterfallen einem Risikoausschluß der Rechtsschutzversicherung. Daher ist der Bauprozeß für den unterlegenen Teil immer mit erheblichen Kosten verbunden. Bereits die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist für den Mandanten wegen der zumeist hohen Gegenstandswerte kostspielig. Daher muß auch hier auf das Rechtsinstrument der Mediation verwiesen werden (mehr hierzu auf der Seite "Öffentliches Baurecht"). Im privaten Baurecht gibt es einen besonderen Grund für die Mediation: der Gutachterfall. Sehr oft ist - ob gerichtlich oder außergerichtlich - ein Gutachter zur Mängelfeststellung berufen. Dessen Gutachten kostet viel Geld und bis zu seiner Ausfertigung auch Zeit. Im Rahmen der Mediation kann daher eine schiedsgutachterliche Vereinbarung zwischen den Parteien angeraten sein, d.h. eine Vereinbarung, nach der sich die Parteien verpflichten, die Feststellungen des Gutachters im Hinblick auf die zugrundeliegende Streitigkeit unabhängig vom Ausgang des Gutachtens als verbindlich zu akzeptieren. Architektenrecht: Dieses Rechtsgebiet ist vielschichtiger, als es der Name erkennen läßt. Zwar geht es immer um die Rechtsbeziehungen zu einer bestimmten Berufsgruppe, diese sind jedoch besonders feingliedrig. Der im Architektenrecht tätige Rechtsanwalt muß sich mit dem gesamten Geschäftsbetrieb von Architekturbüros vertraut machen, angefangen von der Mandatsakquise bis hin zur Schlußrechnung. Die Tätigkeit des Architekten ist deshalb ganzheitlich zu betrachten, weil der einzelne Auftrag - anders als in den meisten anderen Berufsfeldern - über einen langen Zeitraum besteht und in zahlreiche, recht unterschiedliche Phasen zerfällt. Eine versuchte Einteilung kann folgendermaßen aussehen: - Vertragsanbahnung (Mandatsakquise, Vorgespräche, evtl. Vorverträge) - Kontrahierungsphase (Vertragsgestaltung und Vertragsschluß) - die Leistungsphasen der HOAI (welche für den Honoraranspruch des Architekten maßgeblich sind; mannigfache wertvolle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Webseiten www.hoai.de!) - rechtlich einschneidend sind die Bauplanung und die Bauaufsicht (in diesen Leistungsabschnitten auftretende Mängel und Fehler werden oftmals dem Architekten angelastet) - die Abrechnungsphase Eigentlich sollte der Architekt nach eingehender Zahlung auf seine Schlußrechnung die Angelegenheit ad acta legen können, doch weit gefehlt: Insbesondere Probleme während der Planung oder Bauaufsicht führen dazu, daß ein Architekt erst im Nachhinein in Anspruch genommen wird, weil sich im Verfahren zwischen Bauherrn und Bauunternehmer die mögliche Verantwortlichkeit des Architekten herausgestellt hat. So wird Architekten nicht selten der Streit verkündet oder ein späterer Regreßprozeß geführt. Nicht umsonst ist die Haftpflichtversicherung für Architekten recht teuer. Mehr zu den vorgenannten Themenkomplexen finden Sie in meiner Linkliste. Stefan Harmuth |
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