|
Nachbarrecht |
|
|
Das Nachbarrecht ist weitgehend in den §§ 906 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - und in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer enthalten. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn, insbesondere Bestimmungen, die sich mit den gemeinsamen Grundstücksgrenzen befassen. |
|
|
Es handelt sich um ein vielfach von anwaltlicher Seite unterschätztes Rechtsgebiet. Neben genauer Kenntnis der nachbarlichen Vorschriften sind juristische Kenntnisse auf vielen unterschiedlichen Rechtsgebieten erforderlich. In der Regel beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit nämlich nicht nur auf die Geltendmachung oder Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, sondern es gilt, ein ganzes Konglomerat an Einzelproblemen aus verschiedenen Rechtsgebieten zu lösen. Meistens ist z.B. eine Grenzstreitigkeit lediglich Ausfluß eines viel tiefer liegenden Konflikts zwischen den Parteien. Dieser führt häufig über Beleidigungen zu strafrechtlicher Tätigkeit und der Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche. Es kommt ebenfalls des öfteren vor, daß ein Nachbar die Presse einschaltet, damit für den Rechtsanwalt aber zugleich einen medienrechtlichen Bezug schafft. Vielfach wird ein Nachbar mit verbotener Eigenmacht Besitzstörungen seines Nachbarn begangen und damit auch Eigentumsverletzungen herbeigeführt haben, was zu gesetzlichen Schadensersatzansprüchen führt. Auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind sehr häufig zu beklagen. Anders als im Wohnungseigentumsrecht ist hier keine Gemeinschaftsordnung oder Hausverwaltung gegeben, wohl aber täte diese oft Not. Die Aufgabe des Rechtsanwalts im Nachbarrecht ist daher häufig beratender Natur. Schon im Vorfeld eines erwarteten Rechtsstreits können viele Probleme durch eine geeignete anwaltliche Beratung beseitigt werden. So können Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf Grenzbebauung oder -bepflanzung bei verständiger Sicht der Dinge infolge anwaltlicher Beratung weitgehend vermieden werden. Der auf Interessenausgleich bedachte Rechtsanwalt beschert dem Mandanten hierbei vielleicht nicht den "totalen" Erfolg, sichert aber ggf. das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gegen ein Auseinanderbrechen. Das heißt jedoch nicht in jedem Fall: Konfliktvermeidung vor Konfliktbegründung. Denn: Ein rücksichtloser Nachbar kann, wenn man sich nicht auf geeignete Weise zur Wehr setzt, jemandem "das Leben zur Hölle machen". Stefan Harmuth |
|